Satzung mit Vorbemerkung TFSH e.V.
Vorbemerkung: Tourismus im Fränkischen Saaletal
Nach der Sage war es Noah, der mit seiner Arche am Sodenberg gestrandet sein und als erster Tourist das Saaletal entdeckt haben soll. Die Namen der Orte Hammelburg, Ochsenthal, Morlesau, Fuchsstadt, Wolfsmünster usw. sollen von diesem Geschehnis herrühren.
Kein Geringerer als Karl der Große war es, der dann unsere Region und unseren Wein kennenlernte. Den Weg zu seinen Jagdausflügen im Salzforst legte er mit dem Schiff auf der Fränkischen Saale zurück. Schneller schon erreichten Gäste unsere Stadt Hammelburg in der Postkutschenzeit.
Auch wenn Ritter Heinrich von Lang bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts die „Hammelburger Reisen“ auf dem Schienenweg vollzogen haben will, so dauerte es noch bis zum Jahre 1884 bis das Saaletal von Gemünden a.M. bis Hammelburg mit der Eisenbahn erschlossen wurde. Der Abgeordnete Vinzent Koch hatte sich im Bayerischen Landtag engagiert, um nun Sommerfrischler mit Volldampf in unsere reizvolle Landschaft zu bringen.
Die erste Nachricht über Bestrebungen, Hammelburg als Fremdenverkehrsort darzustellen, geht auf das Jahr 1905 zurück. Am 22.02.1905 konstituierte sich ein Vereinsausschuss, um sich als „Verschönerungsverein Hammelburg“ eine Satzung zu geben und sich als solcher beim Königlichen Amtsgericht Hammelburg eintragen zu lassen. Der Königliche Bezirksamtmann von Lossow wurde zum 1. Vorstand gewählt. Als 2. Vorstand fungierte Königlicher Oberst und Kommandant des Truppenübungsplatzes, Freiherr von Waldenfels. Als weitere Ausschussmitglieder waren benannt: Buchdruckereibesitzer Hiller als Kassier, Stadtpfarrer Weber, Königlicher Forstmeister Rueff, Bürgermeister Uhr und Stadtschreiber Büttner als Schriftführer.
Aus der Idee, „die Naturschönheiten in der Umgebung der Stadt Hammelburg zu erhalten, durch neue Anlagen zu heben und zu vermehren und den Einheimischen und Fremden zugänglich zu machen, sowie die geschichtlichen und Kunstdenkmäler innerhalb und außerhalb der Stadt zu erhalten und Fürsorge zur Förderung des Fremdenverkehrs zu treffen“, entwickelte sich im Laufe vieler Jahrzehnte der spätere „Fremdenverkehrs- und Verschönerungsverein Hammelburg Stadt und Land“. Er verstand sich als Partner der Gastronomie und der gesamten Geschäftswelt.
Kontinuierlich steigende Übernachtungszahlen zeigen, dass der inzwischen genannte Fremdenverkehrsverein in diesem Sinne aktiv geblieben ist. Zwar hatte der Fremdenverkehr, wie auch der Weinbau im Saaletal im Laufe seiner Entwicklung ein auf und ab gesehen, er hat sich aber immer in veränderten Situationen bemüht, die Gäste zu informieren und für Hammelburg und die Umgebung zu interessieren.
Trotz eines wachsenden Reisemarktes sollte es kein Konkurrenzdenken geben. Es ging darum, unsere Region überörtlich darzustellen und dabei die typischen Besonderheiten des Saaletales rings um Hammelburg hervorzuheben. Deshalb verschloss sich der Fremdenverkehrsverein nicht den Gemeinden ringsum. Vielmehr wollte er sie vermehrt für ein Miteinander gewinnen.
Die Zustimmung des Deutschen Fremdenverkehrsverbandes für das Städtische Verkehrsbüro Hammelburg als „Anerkannte Tourist-Informationsstelle (ATIS)“ war eine wichtige Voraussetzung für die Arbeit des Fremdenverkehrsvereins.
Allerdings ist „Fremdenverkehr“ ein mittlerweile veralteter Begriff, der heute als „Tourismus“ bezeichnet wird. Ein Hintergrund dieser Entwicklung ist sicherlich auch die Internationalisierung der „Fremdenverkehrsbranche“.
Darüber hinaus wird der Begriff des „Fremden“ zur Definition von Reisenden, die man an ihrem Bestimmungsort als Gäste herzlich begrüßt, als unpassend betrachtet. Auch die Tatsache, dass im amtlichen Bereich der Begriff „Fremde“ im deutschen Sprachraum hauptsächlich in der sogenannten „Fremdengesetzgebung“, also der Regelung von Aufenthalts- und Arbeitsrechten für legale und nicht legale Zuwanderer aus Ländern außerhalb der EU verwendet wird, fordert eine Abkehr vom Begriff „Fremdenverkehr.
Es war daher für den Fremdenverkehrsverein Hammelburg angeraten, sich diesem Trend nicht entgegenzustellen und im Rahmen einer vor allem redaktionellen Überarbeitung der Satzung eine Namensänderung für den Verein im o.g. Sinne herbeizuführen. So gab sich der Fremdenverkehrsverein Hammelburg e.V. in der Mitgliederversammlung am 29.06.2010 den neuen Namen „Tourismus Fränkisches Saaletal Hammelburg e.V.“
Es gilt nun, wie bereits unter der ehemaligen Bezeichnung des Vereins begonnen, zielstrebig in Teamarbeit und in Zusammenarbeit mit den regionalen und überregionalen Weinbau- und Tourismusverbänden den Tourismus im Saaletal um Hammelburg weiterzuentwickeln.
Die Arbeit des Tourismus Fränkisches Saaletal Hammelburg e.V. ist vielseitig: Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Herausgabe des Unterkunftsverzeichnisses, Besuch von Messen, Anregungen zur Verschönerung des Ortsbildes und der Tourismusinfrastruktur, Gästeinformation, Zimmervermittlung bis hin zur Durchführung von Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Tourist-Info der Stadt Hammelburg.
Wir bitten Sie: Helfen Sie weiterhin mit, die Arbeit des Tourismus Fränkisches Saaletal Hammelburg e.V. zu unterstützen. Tragen Sie mit dazu bei, dass sich die Gäste im Saaletal um Hammelburg wohl fühlen.
Es ist dies ein Beitrag zur wirtschaftlichen Verbesserung unseres Raumes, der sich nicht nur auf unsere gastronomischen Betriebe, Pensionen, Privatvermieter und Weinbaubetriebe, sondern auf die Gesamtwirtschaft auswirken wird.
Satzung “Tourismus Fränkisches Saaletal Hammelburg e.V.”
Anmerkung: Die Funktionen im Verein werden in der Satzung im Singular und Plural zur besseren Lesbarkeit des Gesamtdokuments nur in der maskulinen Form aufgeführt. Sie gelten aber gleichermaßen für Frauen und Männer.
§1 NAME
Der Verein führt den Namen „Tourismus Fränkisches Saaletal Hammelburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hammelburg.
§2 BEZEICHNUNG DER GESCHÄFTSSTELLE
Die Geschäftsstelle des Vereins ist bei der Stadt Hammelburg, Amt für Kultur und Tourismus – TOURIST-INFORMATION ( „i“ ) angesiedelt.
§3 VEREINSZWECK
Zweck des Vereins ist es, den Tourismus im Saaletal um Hammelburg zu fördern und zu vermehren.
Er soll dies erreichen durch:
- a. Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Tourismus im Saaletal um Hammelburg gegenüber Parlamenten, Behörden sowie Verbänden und Vereinigungen,
- b. Örtliche und überregionale Tourismuswerbung für das Saaletal um Hammelburg und die Mitgliedsgemeinden des Vereins,
- c. Beratung und Betreuung der Gäste, zu deren Wohl Einrichtungen unterhalten und vermehrt werden sollen,
- d. Förderung der Pflege und der Verschönerung des Ortsbildes, der Erhaltung der Denkmäler und der Erhöhung des Freizeitwertes,
- e. Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Natur und von Aufgaben des Umweltschutzes,
- f. Aufklärung der Bevölkerung im Saaletal um Hammelburg über die Erfordernisse des Tourismus.
§4 STEUERLICHE BESTIMMUNGEN
- a. Der Verein macht keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
- b. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- c. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 ORDENTLICHE MITGLIEDSCHAFT
- a. Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
- b. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags.
- c. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
- d. Bei Geschäftsaufgabe wird die Mitgliedschaft umgewandelt in eine Mitgliedschaft einer Einzelperson gem. § 15, 2 d.
- e. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte des Mitglieds.
- f. Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
§6 SONSTIGE MITGLIEDSCHAFT
- a. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- b. Als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Für sie gelten im Übrigen die Bestimmungen unter § 8.
§7 RECHTE DER MITGLIEDER
- a. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
- b. Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.
§8 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
- b. Die „Ordentlichen Mitglieder“ sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
- c. Die „Fördernden Mitglieder“ sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
§9 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
- a. die Mitgliederversammlung,
- b. der Vorstand,
- c. die Ausschüsse.
§10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen:
- a. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands.
- b. Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Voranschlags, des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Schatzmeisters. Die Vorstandsschaft kann innerhalb dieses Voranschlages verfügen, darüber hinaus bis zur Höhe der Summe der Mitgliedsbeiträge eines Jahres.
- c. Festsetzung der Satzung bzw. deren Änderungen.
- d. Wahl des Vorstandes bzw. der Vorstandsschaft.
- e. Festsetzung des Jahresbeitrages und der Förderbeiträge.
- f. Ernennung von zwei Kassenprüfern.
- g. Ausschluss von Mitgliedern.
- h. Entscheidung über Auflösung des Vereins.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung bis spätestens 30.06. eines Jahres.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- a. der Vorstand beschließt,
- b. ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
7. Über die Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll zur Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse zu führen. Es ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§11 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus
- a. dem Vorsitzenden,
- b. zwei untereinander gleichberechtigten Stellvertretern,
- c. dem Geschäftsführer,
- d. dem Schatzmeister,
- e. bis zu sechs weiteren Mitgliedern (Beisitzer),
- f. den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden als „Mitgliedern kraft Amtes“
2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so ist der Antrag abgelehnt.
4. Vereinsvorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten werden. Für das Innenverhältnis gilt, dass die beiden Stellvertreter für den Verein nur tätig werden, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
Der Vorsitzende und bei seiner Verhinderung seine Stellvertreter haben das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsangelegenheiten des Vereins einschließlich der Kassenführung. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, so oft es die Interessen des Vereins fordern.
Zur Bearbeitung von Sonderaufgaben kann er neben dem Werbeausschuss weitere Sonderausschüsse einsetzen und beauftragen. Der Vorsitzende des Werbeausschusses ist Mitglied in der Vorstandschaft und wird aus dieser berufen.
5. Der Geschäftsführer besorgt die Führung der Niederschriften und des Mitgliederverzeichnisses, den schriftlichen Verkehr, die Verwaltung der Schriftsachen sowie die Ausführung der Beschlüsse, soweit sie der Vorsitzende ihm übertragen hat.
6. Der Schatzmeister besorgt die Einziehung der Beiträge und Begleichung der Ausgaben. Jährlich hat der Schatzmeister Rechnung zu legen und einen Voranschlag aufzustellen.
Wird die Rechnungslegung nicht beanstandet, so erhält er Entlastung. In jedem Jahr hat durch zwei Mitglieder des Vereins eine Kassenprüfung zu stattzufinden.
§12 DIE AUSSCHÜSSE
- a. Der Werbeausschuss ist ein fester Ausschuss. Neben ihm kann der Vorstand für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. Dies gilt nicht für den Werbeausschuss.
- b. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen; sie wählen mit Ausnahme des Vorsitzenden im Werbeausschuss aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an Sitzungen aller Ausschüsse teilzunehmen.
§13 DIE RECHNUNGSPRÜFER
- a. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren.
- b. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes einschließlich der Geschäftsführung; sie berichten darüber vor der jährlichen Mitgliederversammlung.
§14 DAS GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§15 DIE BEITRÄGE
1. Die Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Er wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
2. Im Beschluss über die Beitragszahlung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge für
- a. Gemeinden und überörtliche Verbände,
- b. Übernachtungsbetriebe,
- c. sonstige Gewerbebetriebe und örtliche Vereinigungen,
- d. Einzelpersonen,
- e. fördernde Mitglieder,
die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.
§16 ÄNDERUNG DER SATZUNG
1. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- a. über Änderung solcher Bestimmungen der Satzung, welche Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
- b. über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks,
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
§17 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- a. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
- b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen zweckgebunden zur Tourismusförderung nach Einwohnerzahlen gestaffelt an die Mitgliedsgemeinden.
Alfred Jeurink
Vorsitzender
Tourismus Fränkisches Saaletal Hammelburg e.V.
(Stand: 16.01.2012 )

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